Informationen zur Schulpflicht und Sportunterricht
Informationen zum Sportunterricht
Befreiung vom Schulsport (Grundlage RdErl. des MK vom 11.03.1997) Auszüge
1. Grundsätze
„Schüler können aus gesundheitlichen und religiösen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich. Die Befreiung erfolgt in der Regel auf Antrag der Eltern.“
2. Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
„Die Lehrkraft für den Sportunterricht entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht, soweit diese 4 Wochen nicht überschreitet. Für die Befreiung über die Dauer von mehr als einer Woche ist ein ärztliches Attest erforderlich, sofern der Freistellungsgrund nicht offenkundig ist. Über eine Befreiung, die den Zeitraum von 4 Wochen überschreitet, entscheidet die Schulleiterin. Die Befreiung erfolgt, sofern der Freistellungsgrund nicht offenkundig ist, in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes. Überschreitet die Dauer der Sportbefreiung 3 Monate oder werden ungewöhnlich häufig Sportbefreiungen eines Schülers beantragt, kann die Schulleiterin im begründeten Zweifelsfall bei der zuständigen Schulbehörde die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung beantragen. Im Interesse der Schüler sind vollständige oder teilweise Sportbefreiungen nicht über ein Schuljahr auszudehnen. Sie sind gegebenenfalls neu zu beantragen. Die von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreiten Schüler sind zur Anwesenheit verpflichtet, wenn es der Freistellungsgrund zulässt. Sie können in den kognitiven Lernprozess einbezogen werden und Aufgaben (Schiedsrichter, Helfer, Protokollant u.a.) erfüllen. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht stellen äußere Bedingungen dar. Die sportbefreiten Schüler nehmen dann zeitweilig am Unterricht einer anderen Klasse teil.“
Besondere Hinweise zum Unfallschutz
Damit Schulsport Ihren Kindern auch Freude bereitet, muss er sicher sein. Verletzungen sind zwar nicht immer auszuschließen, sollten aber Ausnahmen bleiben. Im Sportunterricht dürfen keine Schmuckstücke (Armbänder, Ketten, Ringe, „Freundschaftsbänder“ usw.) getragen werden. Sie können Verletzungen bei Ihrem Kind oder den Mitschülern verursachen. Ohrringe, -stecker und Piercings sind herauszunehmen. Kinder mit langen Haaren müssen diese zusammenbinden.
Informieren Sie die Schule und den Sportlehrer über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen Ihres Kindes (z. Bsp. Asthma, Allergien, Herzfehler, Zuckerkrankheit, Epilepsie u.a.) Denken Sie an eine ärztliche Bescheinigung – siehe oben.
Schulsport ist nicht nur Spaß, Spannung, Begeisterung und Kräftemessen. Zum unbeschwerten, unfallfreien und freudvollen Sportunterricht gehören angemessene Bekleidung sowie Schuhe und auch ein faires und partnerschaftliches Verhalten.
Sie als Eltern können durch Ihren Einfluss dazu beitragen, dass Ihr Kind mit einer fairen Haltung, d.h. mit Respekt vor Mitschülern, der Anerkennung der Regeln sowie mit Hilfsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein am Sportunterricht teilnimmt.
Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen
Grundlagen:
SchulG LSA vom 09.08.2018
RdErl. des MK vom 24.04.2002
RdErl. des MK vom 14.01.2015 und anderer einschlägiger Bestimmungen
Allgemeines
Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder gemäß § 36 SchulG LSA verpflichtend.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Auszug aus dem SchulG LSA § 43
(1) „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen“ (Dazu gehören auch Klassen- und Schulfahrten sowie Projekte an der Schule und an außerschulischen Lernorten.) „der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schüler erfüllen; sie haben die Schüler dafür zweckentsprechend auszustatten.“
Erziehungsberechtigte haben die Schule unverzüglich, zu benachrichtigen (bevorzugt per App oder schriftlich, eine ärztliche Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich), wenn ihr Kind durch Krankheit oder andere zwingende Gründe verhindert ist, am Unterricht teilzunehmen. Ansteckende meldepflichtige Krankheiten sind dem Klassenleiter mitzuteilen. Sie tragen evtl. entstehende Kosten für ärztliche Bescheinigungen, falls bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen von der Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder in besonders begründeten Ausnahmefällen eine amtsärztliche Bescheinigung verlangt wird.
Freistellungen vom Unterricht sind Ausnahmen. Diese müssen im Vorab schriftlich beantragt werden, bis zu einem Tag beim Klassenleiter, darüber hinaus beim Schulleiter.
Schulleitung
Die Schulleitung hat in enger Zusammenarbeit mit den Lehrkräften die Erfüllung der Schulpflicht durch alle Schüler ihrer Schule zu überwachen und ggf. die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Sie kann bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen und in besonders begründeten Ausnahmefällen eine amtsärztliche Bescheinigung anfordern.
Busregeln
Viele unserer Schülerinnen und Schüler nutzen täglich die Schulbusse. Auf einer der Linien müssen stets auch Stehplätze genutzt werden, weil die Sitzplätze nicht ausreichen. Um einen sicheren Transport unserer Schulkinder zu gewährleisten, haben wir Busregeln aufgestellt, die von Eltern und Kindern zur Kenntnis genommen werden. Wir setzen uns gemeinsam mit dem Hort und der Gemeinde dafür ein, dass diese Regeln eingehalten werden.
Sollten einfache Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Verbesserung des Verhaltens einzelner Kinder führen, ist die PVG berechtigt, diese Fahrschüler vorübergehend von der Beförderung auszuschließen. Der Transport zur Schule muss dann durch die Eltern selbst organisiert werden.
1. Wir stellen uns hintereinander an.
2. Wir setzen uns zügig auf einen freien Platz.
3. Auf dem Sitz sitzen wir ordentlich mit dem Ranzen auf dem Schoß (oder zwischen den Füßen).
4. Während der Fahrt verhalten wir uns möglichst ruhig.
5. Im Bus essen und trinken wir nicht.
6. Während der Fahrt wird nicht aufgestanden.
7. Beim Aussteigen nehmen wir alle Sachen mit.
8. Nach dem Aussteigen stellen wir uns ordentlich auf.
Unsere Schulordnung
In unserer Schulordnung finden Sie die wichtigsten Regeln des Miteinanders, die an unserer Schule gelten. Die Gesamtkonferenz hat beschlossen, dass Schülerinnnen oder Schüler, die eine Gefahr für sich oder andere Kinder oder das Schulpersonal darstellen, umgehend von den Eltern abgeholt werden müssen. Am nächsten Tag findet ein Gespräch mit der Klassenleitung und dem Kind statt, um einem erneuten Auftreten solcher Situationen vorzubeugen. Eine geeignete Wiedergutmachung gehört in jedem Fall dazu.
Sorgerecht
Üben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, ist es manchmal umständlich, von beiden Elternteilen die Unterschriften einzuholen (z.B. Zeugnisse, Anträge auf Förderbedarf). Zur Vereinfachung können Sie eine Vollmacht ausstellen wie diese:
vollmacht_fuer_eltern_mit_gemeinsamen_sorgerecht.pdf
Saxonia - Essenversorgung
Hier können Sie sich bzw. Ihr Kind für die Essenversorgung in unserer Schule anmelden:
https://bestellung-saxonia-catering.de/de/content/
Oder nutzen Sie folgendes Dokument:
Lizenzen & Quellen
Anmeldung StayInformedApp
Die Gesamtkonferenz hat beschlossen, Elterninformationen der Schule digital zu übermitteln. Die Gemeinde Elsteraue stellt uns dafür - genau wie den Kitas - die StayInformedApp zur Verfügung. Sie haben damit alle wichtigen Informationen direkt auf dem Smartphone und können bei Bedarf auch eine Antwort an die Lehrkraft schicken. Ein Kontaktaufnahme Ihrerseits ist hierüber nicht möglich, dafür haben wir E-Mail-Adressen (s. Startseite) und das Hausaufgabenheft.
Über die Kategorie "Meine Kinder" schreiben Sie bitte eine Abwesenheitsnotiz bis 7.30 Uhr, falls Ihr Kind die Schule nicht besuchen kann. Eine zusätzliche schriftliche Entschuldigung ist nicht mehr nötig.
de_infos_anleitung_fuer_eltern_stay_informed_app.pdf
Infektionsschutz
Lizenzen & Quellen
- regelung_zum_infektionsschutz1.pdf
Autor: gemeinfrei - regelung_zum_infektionsschutz2.pdf
Autor: gemeinfrei

